Satzung

§ 1 Gründung, Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Als Gründung des Vereins gilt der 04. Januar 1926. Die Namensänderung von „Posaunenchor zu Völksen“ in Posaunenverein Alvesrode“ wurde von den Mitgliedern der Hauptversammlung am 03. Februar 1971 beschlossen.
  2. Der Verein führt seit dem 06.Februar 1988 den Namen „Alvesroder Deistermusikanten“ und hat seinen Sitz in 31832 Springe – Alvesrode.
    Es besteht die Möglichkeit den Verein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Springe eintragen zu lassen und nach der Eintragung den Zusatz e.V. zu führen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

  1. Der Verein macht sich die Förderung, Pflege und Erhaltung der Musik zur Aufgabe.
  2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
    • Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern
    • Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen
    • Mitgestaltung des öffentlichen Lebens innerhalb des Dorfes
    • Zeitgemäße Jugendarbeit und die damit verbundene Förderung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    • Aktiven Mitgliedern
    • Fördernden Mitgliedern
    • Ehrenmitgliedern
  2. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden, muss jedoch vom Vorstand genehmigt werden. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter.
  3. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    1. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich erklärt werden.
    2. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder wer trotz einmaliger Mahnung seine Mitgliedsbeiträge bzw. Ausbildungsbeiträge nicht entrichtet, kann auf Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurück erstattet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen erhalten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und durchzuführen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  4. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen. Sie sind außerdem verpflichtet vereinseigene Einrichtungen (Instrumente, Notenmaterial, Inventar etc.) pfleglich zu behandeln. Sollte Vereinseigentum schuldhaft beschädigt werden oder abhanden kommen, so ist dieser Schaden von jedem einzelnen Schuldner voll zu ersetzen – soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 5 Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft

  1. Ehrungen erfolgen nach der Ehrungsordnung des Niedersächsischen Musikerverbandes, der Vorstand kann jederzeit eine eigene Ehrungsordnung aufstellen.
  2. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. Vorsitzende, die sich in besonderem Maße für den Verein verdient gemacht und den Verein erfolgreich geführt haben können durch den Vorstand zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.
  4. Dirigenten, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können vom Vorstand zum Ehrendirigenten ernannt werden Ehrendirigenten sind beitragsfrei.
  5. Aktive Mitglieder werden für 10jährige, 20jährige und 30jährige Vereinszugehörigkeit mit einer vereinseigenen Ehrung ausgezeichnet.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Verwaltungsorgane des Vereins sind
    1. die Hauptversammlung
    2. der Vorstand.
  2. Die Organe beschließen – soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist – durch Mehrheitsentscheidung. Bei Wahlen gilt: gewählt ist der oder die, mit den meisten erhaltenen Stimmen Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied. Bei Jugendlichen, der gesetzliche Vertreter.
    Bei Abstimmungen gilt: Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen könnten
  4. Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mitglieder die eine Emailadresse bekanntgegeben haben können per Email eingeladen werden. Mitglieder die keine Emailadresse bekanntgegeben haben werden schriftlich eingeladen. Grundsätzlich hat das Mitglied Postanschrifts-, Emailadress-, sowie Kontoverbindungsänderungen dem 1.Vorsitzenden mitzuteilen. Einladungen in elektronischer Form (z.B. Emails) oder Schriftform werden nicht unterschrieben zugestellt. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch über die örtliche Presse, unter Abdruck der Tagesordnung, erfolgen. Einladungen, die auf oben beschriebenem Wege vom Vorstand ausgegeben wurden, gelten als zugestellt ohne Rücksicht auf eine fehlende Adressänderungsmeldung.
  2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 40% der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe fordern. Für die Bekanntmachung gilt Abs.1., die Frist kann jedoch in Ausnahmefällen bis auf 3 Tage abgekürzt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
    • a.) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
    • b.) Entlastung des Vorstandes
    • c.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • d.) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • e.) Änderung der Satzung
    • f.) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat
    • g.) Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Die Wahlform der Vorstandsämter ist grundsätzlich offen. Sollten mehrere Kandidaten für einen Vorstandsposten zur Wahl antreten, kann eine geheime Wahl durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied diesen Antrag stellt.

§ 8 Dirigent / Dirigentin

  • a.) Der Dirigent / die Dirigentin wird vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzt.
    Der Dirigent / die Dirigentin hat auch die Aufgaben des 1.Ausbildungsleiters / der 1.Ausbildungleiterin wahrzunehmen.
    Die musikalische Leitung obliegt dem Dirigenten / der Dirigentin.
    Er / Sie ist im Rahmen seiner / ihrer Tätigkeit weisungsbefugt.
  • b.) Stellvertretender Dirigent / Stellvertretende Dirigentin
    Der stellvertretende Dirigent / die stellvertretende Dirigentin wird vom Dirigenten / der Dirigentin vorgeschlagen.
    Der geschäftsführende Vorstand kann dem Vorschlag folgen oder einen anderen Kandidaten einsetzen.
    In diesem Fall hat der Dirigent ein Anhörungsrecht.
    Der stellvertretende Dirigent / die stellvertretende Dirigentin ist dem Dirigenten / der Dirigentin in der musikalischen Leitung unterstellt.
    Der stellvertretende Dirigent / die stellvertretende Dirigentin ist im Rahmen seiner / ihrer Tätigkeit weisungsbefugt.
  • c.) Dirigent des Nachwuchsorchesters
    Der / die Dirigent(in) des Nachwuchsorchesters wird vom Dirigenten / der Dirigentin vorgeschlagen.
    Der geschäftsführende Vorstand kann dem Vorschlag folgen oder einen anderen Kandidaten einsetzen.
    In diesem Fall hat der Dirigent / die Dirigentin ein Anhörungsrecht.
    Der / die Nachwuchsorchesterdirigent(in) ist dem / der Dirigent(in) in der musikalischen Leitung unterstellt.
    Der / die Nachwuchsorchesterdirigent(in) ist im Rahmen seiner / ihrer Tätigkeit weisungsbefugt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem 1. erweiterten Vorstand und dem Beirat
  2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
    • a. dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
    • b. dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden
    • c. dem 3. Vorsitzenden / der 3. Vorsitzenden
    • d. dem Kassenführer / der Kassenführerin
    • e. dem Schriftführer / der Schriftführerin
  3. Der 1. erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
    • a. dem 1.Ausbildungsleiter / der 1.Ausbildungsleiterin
    • b. dem 1.Jugendwart / der 1.Jugendwartin
    • c. dem 1.Inventarverwalter / der 1.Inventarverwalterin
    • d. dem 1.Notenwart / der 1.Notenwartin
    • e. dem 1.Musikerrat / der 1.Musikerrätin
    • f. dem 1.Jugendsprecher / der 1.Jugendsprecherin
    • g. dem 1.Vergnügungsauschuss- Sprecher / der 1.Vergnügungsausschuss- Sprecherin
  4. Der Beirat setzt sich zusammen aus
    • a. dem 2.Ausbildungsleiter / der 2.Ausbildungsleiterin
    • b. dem 2.Jugendwart / der 2.Jugendwartin
    • c. dem 2.Inventarverwalter / der 2.Inventarverwalterin
    • d. dem 2.Notenwart / der 2.Notenwartin
    • e. dem 2.Musikerrat / der 2.Musikerrätin
    • f. dem 2.Jugendsprecher / der 2.Jugendsprecherin
    • g. dem 2.Vergnügungsausschuß- Sprecher / der 2.Vergnügungsausschuß- Sprecherin
  5. Vorstandssitzungen
    • a.) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
    • b.) Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen.
    • c.) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind.
    • d.) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
    • e.) Eine Einladung wird in der Regel vom Schriftführer verfasst und versendet.
  6. Teilnehmer an Vorstandssitzungen
    • a.) Die in Abs.2 genannten Personen.
    • b.) Die in Abs.2 und zusätzlich die in Abs 3. genannten Personen.
    • c.) Die in Abs 2, zusätzlich die in Abs 3. und zusätzlich die in Abs.4 a-g genannten Personen. Die in Abs. 4 a-g genannten Personen beratend ohne Stimmrecht, wenn die jeweiligen 1. Funktionsträger anwesend sind
  7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende / die 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende / die 2.Vorsitzende von denen im Außenverhältnis jeder allein zur gesetzlichen Vertretung des Vereins berechtigt ist.
  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Alle „ersten“ Funktionsträger sowie der Kassierer / die Kassiererin und der Schriftführer / die Schriftführerin werden immer getrennt vom Rest des Vorstandes gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vorzeitig aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte des kompletten geschäftsführenden Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 3 Wochen nach Ausscheiden des 3. Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.
  9. Der Vorstand ist verpflichtet den Verein objektiv, korrekt und wirtschaftlich zu führen. Er beschließt über Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  10. Jugendabteilung
    Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr wählen 2 Jugendsprecher. Der 1. Jugendsprecher, die 1.Jugendsprecherin sind im erweiterten Vorstand bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
    Der 2. Jugendsprecher / die 2. Jugendsprecherin im Beirat bis zum vollendeten 21.Lebensjahr.
    Beide bleiben grundsätzlich nach Vollendung des 21.Lebensjahres noch bis zur nä. Jahresmitgliederversammlung im Amt.
  11. Wahlverfahren
    Bei Wahlen zu Vorstands-, Beiratsposten oder anderen Ämtern gilt der / diejenige Person als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei einem Patt gibt es einen weiteren Wahlgang.

§ 10 Kassenführung

  1. Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer / die Kassiererin. Er / Sie ist berechtigt
    • Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
    • Zahlungen bis zu einem vom geschäftsführenden Vorstand festgelegten Betrag zu leisten,
    • alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
  2. Der Kassierer / die Kassiererin fertigt am Schluss jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfbericht abzugeben. Sollte zur Kassenprüfung von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer aus wichtigen Gründen ausfallen, kann der 1.Voristzende kommissarische Mitglieder als Prüfer einsetzen.
  3. Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Kassierers / der Kassiererin ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Jahresmitlgliederversammlung, ein Mitglied kommissarisch mit den Aufgaben des Kassierers / der Kassiererin zu beauftragen.

§ 11 Verpflichtungen

  1. Musikalische Verpflichtungen ergeben sich bei folgenden Anlässen:
    1. Vereinsintern
      • Bei Ableben eines aktiven Mitgliedes
      • Bei Hochzeiten ( grüner, silberner, goldener, danach weitere alle Fünf Jahre) der Mitglieder
      • Zum 60.Geburtstag der Mitglieder

§ 12 Datenschutz

  1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Alvesroder Deistermusikanten erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und – soweit erforderlich – Auf Grundlage der Einwilligung der Mitglieder. Wichtigste gesetzliche Grundlage ist seit dem 25.05.2018 die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO). Es sind alle weiteren einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG), einzuhalten.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Satzungsänderung

  1. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied jeweils 1 Woche vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Diese sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden / der 1.Vorsitzenden zu richten.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke wird das Vermögen des Vereins dem Ortsrat Alvesrode, oder dessem Rechtsnachfolger, drei Jahre zur Aufbewahrung übergeben. Sollte bis dahin keine Aktivität bei den Alvesroder Deistermusikanten entstanden sein, fällt das Vermögen an den Ortsrat Alvesrode oder dessem Rechtsnachfolger, der Dieses ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 02.02.2019 genehmigt